Allgemeine Eltern­informationen

Schulordnung

I. Bei Krankheit oder Fernbleiben Ihres Kindes

a) Das Fernbleiben Ihres Kindes durch Krankheit ist sofort im Sekretariat zu melden. Bitte geben Sie Ihrem Kind bei Genesung zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung mit, erst ab dann gilt Ihr Kind auch offiziell als entschuldigt.

b) SchülerInnen, die den Unterricht versäumen, sind verpflichtet, den Unterrichtsstoff nachzuholen. Dabei wird von den Eltern erwartet, dass sie die Unterrichtsmaterialien selbst
abholen und sich vergewissern, dass der Unterrichtsstoff von ihrem Kind nachgeholt wird.

c) Fehlt der Jugendliche mehr als 30 Tage im Schulhalbjahr sowohl entschuldigt als auch
unentschuldigt, behält sich die Schule vor, in der Woche vor der Notenkonferenz eine Nachprüfung abzuhalten. Dies betrifft die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie alle Sachfächer. In dieser Nachprüfung wird der Unterrichtsstoff des vergangenen Halbjahres
abgefragt.

d) Das Gesundheitsamt wird bei längerem unentschuldigtem Fehlen über das Fernbleiben informiert und eingeschaltet.

e) Das Jugendamt wird über die Fehlzeiten informiert. Die Sozialarbeiterin wird hinzugezogen.

f) Hausbesuche und Elterngespräche werden bei Bedarf durch die Klassenleitung eingeleitet.

g) Hat die Schülerin bzw. der Schüler im Zeugnis statt Noten die Bezeichnung „N.F.“ wird diese durch die Note 6 ersetzt, falls kein Attest (Sport) etc. vorliegt.

i) Dem Sportlehrer ist direkt am Tage des Fernbleibens vom Sportunterricht eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.

Noch eine Bitte zum Thema Arztbesuche: Vereinbaren Sie bitte vorhersehbare Arztbesuche Ihres Kindes außerhalb der Unterrichtszeit. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, ist die Beurlaubung vorab beim Klassenleiter/ bei der Klassenleiterin oder bei der betroffenen Fachkraft Ihres Kindes zu beantragen und gegebenenfalls mit ihm/ ihr abzustimmen.

II. Regeln im Krankheitsfall

a) Wenn Ihr Kind während der Schulzeit erkrankt, versucht die Schule Sie umgehend zu informieren. Aus diesem Grund ist es ausgesprochen wichtig, dass uns eine Telefonnummer vorliegt, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind. Falls niemand telefonisch erreicht werden kann, bleibt Ihr Kind bis zum Ende der Unterrichtszeit in der Schule.

b) Benötigt Ihr Kind einen Krankentransport oder den Notarzt, werden wir dies veranlassen und versuchen Sie schnellstmöglich zu erreichen.

c) Wird in Folge eines Unfalls in der Schule oder auf dem Schulweg eine ärztliche Behandlung erforderlich, übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Behandlungskosten. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass über die Schule ein Unfallbericht (Vordruck im Sekretariat erhältlich) vorgelegt wird. Deshalb: Schul- und Schulwegunfälle, die ärztlich versorgt werden, unverzüglich im Sekretariat melden!

III. Regeln der Schule

a) Die Regeln der Hausordnung sind zu befolgen (siehe Hausordnung).

b) Für den Unterricht gilt folgendes:
Die 5-Finger-Regel, diese besagt, dass der/ die SchülerIn folgende Materialien im Unterricht immer dabei haben muss: Schere, Füller mit Tinte, Heft/ Bücher, Kleber, Geo-Dreieck.

IV. Hausaufgabenbuch der Schüler – wichtig für Eltern

Das Hausaufgabenbuch hat zwei Funktionen:

  • Durch den täglichen Eintrag aller Hausaufgaben, erhalten die Eltern Informationen über die Arbeit ihrer Kinder.
  • Eltern und Lehrkräfte können sich gegenseitig Mitteilungen zukommen lassen.

V. Aktuelle Nummern

Bitte geben Sie ihrem Kind die aktuellen Telefonnummern (privat und geschäftlich) mit (siehe auch III a).

VI. Mittagessen

Wenn Ihr Kind das Essen in der Schule beim Catering Apetito einnimmt, benötigt es seine Essenskarte, um sich auszuweisen.

VII. Beurlaubung von SchülerInnen

Wie bei Urlaubsanträgen zu verfahren ist, regelt §38 der Schulordnung. Dort heißt es:
„Eine Beurlaubung vom Unterricht … kann aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der Fachlehrer. Bis zu drei Urlaubstage beurlaubt der Klassenlehrer, in anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden“.

Wir bitten Sie, Ihre Vorhaben so zu planen, dass der Unterricht Ihrer Kinder möglichst nicht beeinträchtigt wird.

VIII. Verlassen des Schulgeländes

Die Schulordnung (§36) gibt hierzu vor: „Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen.“

Im Übrigen gilt: Eine Haftung der Schule beim Verlassen des Schulgeländes ist ausgeschlossen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist grundsätzlich nur für den direkten Hin- und Rückweg zur und von der Schule gewährleistet.

VIII. Verlassen des Schulgeländes

Die Schulordnung (§36) gibt hierzu vor: „Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen.“
Im Übrigen gilt: Eine Haftung der Schule beim Verlassen des Schulgeländes ist ausgeschlossen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist grundsätzlich nur für den direkten Hin- und Rückweg zur und von der Schule gewährleistet.

IX. „Beiblatt zum Zeugnis“

Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Kinder- und Jugendgruppe, einem Jugendverband, einem Verein oder in einer anderen sozialen Organisation besonders engagieren, können sich auf Antrag bei der Schule ihre ehrenamtlichen Leistungen auf einem Beiblatt zum Zeugnis bestätigen lassen (§53 (2) SchulO). Ein entsprechender Vordruck ist im Sekretariat erhältlich. Als Download befindet er sich auf der Informationsplattform des Landesjugendrings Rheinland-Pfalz unter www.ljr-rlp.de.



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