Wichtige Dokumente
Elternrundschreiben
Schulbuchliste 20/21
Zuspätkommen
Vertretungsplan
Lehrersprechstunden
Krankheit & Fernbleiben
Bitte beachten Sie allgemein die gesetzlichen
Bestimmungen (Schulordnung)
Link:
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus
Link: Erlasse - Gesetze - Verordnungen Realschulen plus
I. Bei Krankheit oder Fernbleiben Ihres Kindes
a) Das Fernbleiben Ihres Kindes durch Krankheit ist sofort im
Sekretariat zu melden. Bitte geben Sie Ihrem Kind bei Genesung
zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung mit, erst ab dann gilt Ihr
Kind auch offiziell als entschuldigt.
b) SchülerInnen, die den Unterricht versäumen, sind verpflichtet, den
Unterrichtsstoff nachzuholen. Dabei wird von den Eltern erwartet, dass
sie die Unterrichtsmaterialien selbst
abholen und sich vergewissern, dass der Unterrichtsstoff von ihrem Kind
nachgeholt wird.
c) Fehlt der Jugendliche mehr als 30 Tage im Schulhalbjahr sowohl
entschuldigt als auch
unentschuldigt, behält sich die Schule vor, in der Woche vor der
Notenkonferenz eine Nachprüfung abzuhalten. Dies betrifft die Fächer
Deutsch, Mathematik, Englisch sowie alle Sachfächer. In dieser
Nachprüfung wird der Unterrichtsstoff des vergangenen Halbjahres
abgefragt.
d) Das Gesundheitsamt wird bei längerem unentschuldigtem Fehlen über das
Fernbleiben informiert und eingeschaltet.
e) Das Jugendamt wird über die Fehlzeiten informiert. Die
Sozialarbeiterin wird hinzugezogen.
f) Hausbesuche und Elterngespräche werden bei Bedarf durch die
Klassenleitung eingeleitet.
g) Hat die Schülerin bzw. der Schüler im Zeugnis statt Noten die
Bezeichnung „N.F.“ wird
diese durch die Note 6 ersetzt, falls kein Attest (Sport) etc. vorliegt.
i) Dem Sportlehrer ist direkt am Tage des Fernbleibens vom
Sportunterricht eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.
Noch eine Bitte zum Thema Arztbesuche: Vereinbaren Sie bitte
vorhersehbare Arztbesuche Ihres Kindes außerhalb der Unterrichtszeit.
Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, ist die Beurlaubung vorab
beim Klassenleiter/ bei der Klassenleiterin oder bei der betroffenen
Fachkraft Ihres Kindes zu beantragen und gegebenenfalls mit ihm/ ihr
abzustimmen.
II. Regeln im Krankheitsfall
a) Wenn Ihr Kind während der Schulzeit erkrankt, versucht die Schule Sie
umgehend zu informieren. Aus diesem Grund ist es ausgesprochen wichtig,
dass uns eine Telefonnummer vorliegt, unter der Sie tagsüber zu
erreichen sind. Falls niemand telefonisch erreicht werden kann, bleibt
Ihr Kind bis zum Ende der Unterrichtszeit in der Schule.
b) Benötigt Ihr Kind einen Krankentransport oder den Notarzt, werden wir
dies veranlassen und versuchen Sie schnellstmöglich zu erreichen.
c) Wird in Folge eines Unfalls in der Schule oder auf dem Schulweg eine
ärztliche Behandlung erforderlich, übernimmt die Unfallkasse
Rheinland-Pfalz die Behandlungskosten. Voraussetzung für die
Kostenübernahme ist, dass über die Schule ein Unfallbericht (Vordruck im
Sekretariat erhältlich) vorgelegt wird. Deshalb: Schul- und
Schulwegunfälle, die ärztlich versorgt werden, unverzüglich im
Sekretariat melden!
III. Regeln der Schule
a) Die Regeln der
Hausordnung sind zu
befolgen (siehe Hausordnung).
b) Für den Unterricht gilt folgendes:
Die 5-Finger-Regel, diese besagt, dass der/ die SchülerIn folgende
Materialien im Unterricht
immer dabei haben muss: Schere, Füller mit Tinte, Heft/ Bücher, Kleber,
Geo-Dreieck.
IV. Hausaufgabenbuch der Schüler-wichtig für Eltern
Das Hausaufgabenbuch hat zwei Funktionen:
- Durch den täglichen Eintrag aller Hausaufgaben, erhalten die Eltern
Informationen über die Arbeit ihrer Kinder.
- Eltern und Lehrkräfte können sich gegenseitig Mitteilungen zukommen
lassen.
V. Aktuelle Nummern
Bitte geben Sie ihrem Kind die aktuellen Telefonnummern (privat und
geschäftlich) mit (siehe auch III a).
VI. Mittagessen
Wenn Ihr Kind das Essen in der Schule beim Catering Apetito einnimmt,
benötigt es seine Essenskarte, um sich auszuweisen.
VII. Beurlaubung von SchülerInnen
Wie bei Urlaubsanträgen zu verfahren ist, regelt §38 der Schulordnung.
Dort heißt es:
„Eine Beurlaubung vom Unterricht … kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der
Fachlehrer. Bis zu drei Urlaubstage beurlaubt der Klassenlehrer, in
anderen Fällen der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor und nach
den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden. Ausnahmen kann der
Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und
die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden“.
Wir bitten Sie, Ihre Vorhaben so zu planen, dass der Unterricht Ihrer
Kinder möglichst nicht beeinträchtigt wird.
VIII. Verlassen des Schulgeländes
Die Schulordnung (§36) gibt hierzu vor: „Die Schüler dürfen während der
Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen.“
Im Übrigen gilt: Eine Haftung der Schule beim Verlassen des
Schulgeländes ist ausgeschlossen. Der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz ist grundsätzlich nur für den direkten Hin-
und Rückweg zur und von der Schule gewährleistet.
IX. „Beiblatt zum Zeugnis“
Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Kinder- und Jugendgruppe,
einem Jugendverband, einem Verein oder in einer anderen sozialen
Organisation besonders engagieren, können sich auf Antrag bei der Schule
ihre ehrenamtlichen Leistungen auf einem Beiblatt zum Zeugnis bestätigen
lassen (§53 (2) SchulO). Ein entsprechender Vordruck ist im Sekretariat
erhältlich. Als Download befindet er sich auf der Informationsplattform
des Landesjugendrings Rheinland-Pfalz unter
www.ljr-rlp.de.